Wissen · Stand 25.08.2026

Betriebsübergang nach § 613a BGB: Was mit den Mitarbeitern passiert

Beim Unternehmenskauf gehen Arbeitsverhältnisse automatisch über. Was das für Käufer und Verkäufer bedeutet — inklusive Informationspflicht und Widerspruchsrecht.

§ 613a BGB ist eine der wichtigsten Vorschriften beim Unternehmenskauf: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, treten die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über — mit allen Rechten und Pflichten.

Was das konkret heißt

Der Käufer übernimmt die Mitarbeiter zu unveränderten Bedingungen: Gehalt, Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüche, Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt) bleiben möglich, sind aber angreifbar, wenn sie zeitlich mit dem Übergang zusammenfallen.

Informationspflicht und Widerspruchsrecht

Vor dem Übergang müssen die betroffenen Mitarbeiter in Textform informiert werden: Zeitpunkt, Grund, rechtliche und wirtschaftliche Folgen, geplante Maßnahmen. Ist die Information fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht zu laufen — ein Risiko, das noch Jahre später auftauchen kann. Widerspricht ein Mitarbeiter, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim Verkäufer.

Share Deal oder Asset Deal?

Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber rechtlich derselbe (nur die Gesellschafter wechseln) — § 613a greift gar nicht erst. Beim Asset Deal dagegen ist er der Regelfall. Wer Personal übernimmt, sollte im Kaufvertrag klären, wer für Altansprüche (Urlaub, Boni, Pensionszusagen) einsteht.

Nachhaftung des Verkäufers

Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden und innerhalb eines Jahres danach fällig werden, haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch. Auch das gehört in die Kaufpreisverhandlung.

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